Das (Master-)Studium von der Steuer absetzen

Unser Steuersystem hält für Studierende ein Einsparpotenzial von teilweise mehreren tausend Euro bereit. Leider wird diese Möglichkeit von vielen nicht wahrgenommen oder als zu aufwendig betrachtet. Ich möchte daher im Folgenden versuchen, etwas Klarheit in die komplexe Thematik zu bringen und einige Tipps geben.

Ein Studierender mit keinem bzw. nur geringem eigenen Einkommen macht sich in der Regel wenig Gedanken darüber, warum man schon für die Studienzeit eine Steuererklärung abgeben sollte. Für diese Zeit jedoch sogenannte Werbungskosten geltend zu machen, kann euch eine Steuerersparnis von mehreren tausend Euro bescheren.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die für ein Zweit- bzw. Masterstudium angefallenen Ausgaben als Werbungskosten ansetzbar sind. Diese Werbungskosten werden dann im Normalfall mit den Einnahmen verrechnet, welche im Veranlagungzeitraum erzielt wurden (also dem Jahr, für das die Steuererklärung erstellt wurde). Jedoch sind diese Einnahmen bei Studierenden während der Studienzeit schlichtweg zu gering bzw. nicht vorhanden. Daher werden die entstandenen Werbungskosten als sogenannter Verlustvortrag einfach bis zum Jahr des ersten Gehalts „mitgenommen“ und dann mit diesen Einnahmen verrechnet. Wer also im ersten Berufsjahr ein Jahreseinkommen von 40.000 € hat und zuvor im Studium Werbungskosten von 10.000 € geltend machte, wird nur 30.000 € versteuern müssen. Bei einem beispielhaften persönlichen Steuersatz von 20% werden somit 2.000 € Steuern weniger zu zahlen sein.

Als Werbungskosten ansetz- bar sind dabei viele Aufwendungen, die in einem Bezug zum Studium stehen. Vor allem diese sind von Bedeutung:

Fachbücher, aber auch Computer, Drucker usw. (Arbeitsmittel über 410,- € müssen über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden)

Bewerbungskosten

z.B. im Rahmen der Master-Bewerbung angefallene Gebühren für den TOEFL-Test

Entfernungspauschale

(“Pendlerpauschale”) Gilt inzwischen wieder ab dem ersten Kilometer zwischen Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte (in unserem Fall der Uni). Egal ob mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt, beträgt diese pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer.

Studien- und Semestergebühren

Den größten Posten bei den Werbungskosten können jedoch die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ausmachen. Diese können geltend gemacht werden, wenn die Gründung eines Zweitwohnsitzes in der Studienstadt rein beruflich veranlasst ist und der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin im Heimatort bzw. am Wohnsitz der Eltern besteht. Um dies dem Finanzamt glaubhaft zu versichern, bedarf es einiger Anstrengungen. Lediglich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung reicht seit dem 01.01.2014 nicht mehr aus. Es sollte eine separate Wohnung, zumindest aber ein eigener Hausstand in der Heimat vorliegen. An den Kosten hierfür darf man sich nicht unwesentlich beteiligen (mindestens zu 10 Prozent), wobei Mietzahlungen oder regelmäßige Lebensmitteleinkäufe ein Indiz darstellen. Darüber hinaus müssen die engeren persönlichen Beziehungen in der Heimat liegen, was zum Beispiel durch den Verwandten- und Bekanntenkreis, aber auch durch eine Vereinszugehörigkeit erklärt werden kann. Auch die Meldung des Erstwohnsitzes in der Heimat kann ein Indiz sein. Insbesondere bei ledigen Steuerpflichtigen ist die Beweisführung schwierig und hängt auch vom Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters ab. Erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung jedoch an, können die gesamten für den Zweitwohnsitz gezahlten Warmmieten, Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten, Maklergebühren, Umzugskosten und für die ersten 90 Tage sogar Verpflegungsmehraufwendungen (24 € pro vollem Tag) geltend gemacht werden.

Wie zuvor angedeutet, lassen sich diese Kosten nur für ein Zweit- bzw. Masterstudium geltend machen, welches ein abgeschlossenes Bachelorstudium oder eine Berufsausbildung voraussetzt. Doch auch Bachelor-Studierende haben Grund zur Hoffnung. Denn der Bundesfinanzhof (BFH), der u. a. für einkommenssteuer- rechtliche Fragestellungen zuständig ist, hat die Frage über die Absetzbarkeit von Erstausbildungskosten dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die verfassungsrechtliche Prüfung kommt hierbei einer Grundsatzentscheidung gleich, auf die der Gesetzgeber durch eine Änderung von Steuerrichtlinien und Gesetzen angemessen reagieren müsste.

Bachelor-Studierende können jedoch auch schon vor dieser Entscheidung eine Steuererklärung erstellen. Das zuständige Finanzamt wird die geltend gemachten Kosten dann zunächst wohl nur als sogenannte Sonderausgaben anerkennen. Diese sind – anders als die Werbungskosten – nur mit aktuellen, nicht aber mit zukünftigen Einkünften verrechenbar. Nach erhaltenem Steuerbescheid ist es dann unerlässlich, innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen, mit Verweis auf das beim Verfassungsgericht zur Prüfung vorliegende Verfahren (BFH vom 17.07.2014, Az. VI R 2/12 und BVerfG Az. 2 BvL 23/14). Mustereinsprüche hierzu finden sich im Internet.

Ich empfehle jedem Studierenden, sich genauer mit der Thematik zu befassen und über die Erstellung und Abgabe einer Steuererklärung nachzudenken. Diese kann noch bis zu vier Jahre später eingereicht werden, wenn man zuvor nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war. Wichtig ist in jedem Fall, alle Belege aufzubewahren, die in Verbindung mit den im Studium angefallenen Kosten stehen. Das Internet eignet sich für den Einstieg oft als ausreichende Informationsquelle. Jedoch sollten die Seiten relativ aktuell sein, da Besteuerung ein lebhaftes Thema ist und laufend Veränderungen unterliegt.

Hinweis: Alle gemachten Angaben sind ohne Gewähr und unterliegen ständigen Veränderungen. Für Entscheidungen, die der Verwender auf Grundlage der zuvor genannten Informationen trifft, übernehmen wir keine Haftung. Alle vorliegenden Informationen stellen weder eine individuelle rechtliche, steuerliche oder sonstige fachliche Auskunft oder Handlungsempfehlung dar.

Zum Autor

Fabian Schmal, Jahrgang 1990, absolvierte 2010 das Abitur am Beruflichen Gymnasium Korbach. Nachdem er seinen Zivildienst leistete, studierte er an den Universitäten Mannheim und Carlos III de Madrid Betriebswirtschaftslehre und erhielt im Jahr 2014 seinen Bachelor of Science. Nach einem Praktikum bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzte er die Studienrichtung BWL fort und nahm ein Master-Studium mit Schwerpunkt Accounting an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster auf. In seiner Freizeit reist er gerne und treibt Sport. Des Weiteren ist Fabian Schmal eines der Gründungsmitglieder von NETWORK waldeck|frankenberg.